Lohnsteuer – eine für Führungskräfte ausgerichtete Feier ist nicht repräsentative genug, um die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen
Nach einer Jahresabschlussfeier im betriebseigenen Gasthaus mit den beschäftigten Führungskräften, versuchte die Klägerin die Kosten, von insgesamt 17.500 Euro, pauschal mit ihrer Lohnsteuervoranmeldung von 25 % nach 40 Abs. 2 EstG zu versteuern. Das Finanzgericht bewertet die Jahresabschlussfeier anders als gewöhnlich. Alle Details zur Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster, 8 K 32/19 E,P,L, in unserem Blog.
26 Mai 2020