31 März 2020 - Das Lesen dieses Beitrages dauert 4 Minuten
Am 25. März verkündet der Spitzenverband der Bund der Krankenkassen, abgekürzt, GKV, ein zusätzliches Hilfsangebot für stark betroffene Unternehmen und Betrieben. Dieses Angebot bewege sich im Rahmen des § 76 SGB IV. Es beinhaltet, die unten gelisteten, Sondermaßnahmen. Um das Hilfsangebot der Krankenkassen nutzen zu können, müssen die Arbeitgeber einen Antrag stellen, welcher daliegt inwiefern das Tagesgeschäft im individuellen Fall von der Corona-Pandemie betroffen ist. Für gewöhnlich reicht das Nachweisen der Umsatzeinbußen. Des Weiteren müssen die Unternehmen und Betriebe die Entlastungsmöglichkeiten bei den Steuer und der Kurzarbeitergeldverordnung, KugV, in Anspruch nehmen. Nähere Details in der Auflistung des Hilfsangebot.
Die Hilfsmaßnahmen umfassen vor allen den Zahlungsaufschub und die schnelle Entlastung der Schuldner:
Ein Beispielschreiben für einen Stundungsantrag finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsrats, hier.
Über weitere Maßnahmen entscheide der GKV-Spitzenverband erst nach Ostern, im April. Es bleibe es abzuwarten, wie sich die Corona-Pandemie nach den weitgreifenden Maßnahmen und Ausgangssperren der Bundesregierung verändere.
Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrats, kommentierte das Hilfsangebot der Krankenkassen: „Wir sind froh, dass diese zentrale Forderung des Wirtschaftsrates so rasch umgesetzt wurde. Es genügt dazu ein unbürokratisches, formloses Schreiben, in dem die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf weiteres.“ beantragt und Aussetzung fälliger Zahlungen ebenso wie die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen erbeten wird“