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Änderung der Pflegeversicherung ab Juli 2023: Das bedeutet es für die Entgeltabrechnung

Änderung der Pflegeversicherung ab Juli 2023: Das bedeutet es für die Entgeltabrechnung

Pflegeversicherung Beitragssätze werden angepasst

Die Beiträge für die Pflegeversicherung werden ab Juli 2023 angepasst. Das hat Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch die Entgeltabrechnung ist davon betroffen.

Anpassung der Beitragssätze für Pflegeversicherung

Seit 1995 müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung abführen. Diese Beiträge werden vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgezogen.

Aktuell liegt der Beitragssatz bei 3,05 Prozent und wird anteilige von Arbeitgeber und -nehmer bezahlt. Eine Ausnahme bildet Sachsen.

Zusätzlich wird seit 2005 ein Beitragszuschlag von Arbeitnehmern erhoben, die keine Kinder haben. Dieser liegt gegenwärtig bei 0,35 Prozent. Diesen Zuschlag hat das Bundesverfassungsgericht im April 2022 einkassiert. Mit weitreichenden Folgen.

BVG urteilt zum Kinderlosenzuschlag

Der Kinderzuschlag ist in der aktuellen Form nicht zulässig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im April 2022. Ein Grund für diesen Entscheid ist, dass Eltern mit einem oder mehr Kindern gleichbehandelt werden. Obwohl die Aufwände unterschiedlich hoch sind.

Somit wurde die Bundesregierung gezwungen, die Beitragssätze für die Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Kinder neu zu berechnen.

Änderungen bei den Beitragssätzen

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung
    • 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent
  • Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung
    • 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent
  • NEU: Abschlag von je 0,25 Prozent für Arbeitnehmer für das zweite bis fünfte Kind

Neuen Beitragssätze laut Gesetzesentwurf

Anzahl Kinder

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmeranteil

Kinderlosenzuschlag

Abschlag

Gesamtbetrag

0

1,7 %

1,7 %

0,6 %

0

4,0 %

1

1,7 %

1,7 %

0

0

3,4 %

2

1,7 %

1,45 %

0

-0,25 %

3,15 %

3

1,7 %

1,2 %

0

-0,5 %

2,9 %

4

1,7 %

0,95 %

0

-0,75 %

2,65 %

5 & mehr

1,7 %

0,7 %

0

-0,1 %

2,4 %

 

Der Anteil des Arbeitgebers liegt immer bei 1,7 Prozent. Der Arbeitnehmer setzt sich aus dem Grundbetrag von 1,7 % plus den Variablen, Kinderlosenzuschlag und Abschlag, zusammen.

Einfluss auf die Entgeltabrechnung

Diese Änderungen haben zwangsläufig einen starken Einfluss auf die Entgeltabrechnung. Denn im Entgeltabrechnungssystem muss die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfasst werden. Sowohl bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung in der Privatwirtschaft als auch im Non-Profit-Bereich.

Zwar plant der Gesetzgeber die Bereitstellung eines zentralisierten Verfahrens. Allerdings gibt es hierfür noch kein konkretes Datum.

Deshalb ist es um so wichtiger, dass der Arbeitgeber die Daten erfasst und somit eine korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung gewährleistet. Denn nichts ist schlimmer, wenn die Entgeltabrechnung nicht reibungslos funktioniert.

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      Christoph Mers

      Online Content Manager