19 März 2019 - Das Lesen dieses Beitrages dauert 15 Minuten
Die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind in Bezug auf Bürgerfreundlichkeit, Vermeidung unnötiger Bürokratie und den nachhaltigen Einsatz von Ressourcen beständig neuen Anforderungen ausgesetzt. Das gilt insbesondere für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, die den Lebensunterhalt von Auszubildenden während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sicherstellen. Es muss deshalb permanent geprüft werden, inwieweit es Anpassungsbedarf gibt. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Leistungen nachrangiger Leistungsträger zu berücksichtigen.
Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Harmonisierung mit der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) herzustellen und gleichzeitig den Besonderheiten der dualen Berufsausbildung gerecht zu werden, hat zu einer zum Teil sehr komplexen Ausgestaltung des Leistungsrechts geführt.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es deshalb, die anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Transparenz der Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.Des Weiteren werden mit dem Gesetzentwurf die Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz, welche mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) vorgesehen sind, nach- und mitvollzogen.
Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (SozSichEUG) vom 22. Juni 2011 verfolgt im Wesentlichen den Zweck, die Zuständigkeiten der deutschen Sozialversicherungsträger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa festzulegen. Im Rahmen dessen werden durch die Bestimmungen des § 6 SozSichEUG die Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch („Electronic Exchange of Social Security Information“ - EESSI) sowie deren technischer Funktionsumfang festgelegt. Im Rahmen der Umsetzungsmaßnahmen hat sich herausgestellt, dass nicht alle gesetzlichen Aufgaben der Träger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen über die vorgesehene Zugangsstelle abgewickelt werden können. Ziel ist daher, den technischen Funktionsumfang der Zugangsstelle zu erweitern, um den elektronischen Datenaustausch für die vollständige Abwicklung der gesetzlichen Aufgaben über die vorgesehene Zugangsstelle zu ermöglichen.
Die Ziele des Gesetzentwurfs sollen mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge der Bundesausbildungsförderung durch das 26. BAföGÄndG wird im SGB III entsprechend für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung sichergestellt
Durch Änderung des § 6 des SozSichEUG ist die rechtliche Limitierung der technischen Befähigung der für die Träger der Deutsche Rentenversicherung und für die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen vorgesehenen Zugangsstelle zu beseitigen, um eine ansonsten erzwungene Anbindung an eine zweite Zugangsstelle zu verhindern.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Bundeshaushalt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrausgaben in Höhe von 17 Millionen Euro durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Mehrausgaben werden im Rahmen des bestehenden Ansatzes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht und führen insofern nicht zu tatsächlichen finanzwirksamen Mehrbelastungen. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die höheren Bedarfssätze geringe, nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte der Kommunen durch Einsparungen bei den Kosten der Unterkunft. Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von bis zu 123 Millionen Euro je Jahr. Die Mehrausgaben entfallen zu fast zwei Dritteln auf mit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung einhergehende Leistungsveränderungen und zu einem Drittel auf die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA (in Millionen Euro)
Jahr | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Mehrausgaben der BA | + 61 | + 105 | + 116 | + 123 | + 123 |
Die Abfrage einer kleineren Anzahl von Kriterien in den Antragsformularen (je nach persönlicher Situation eine Entlastung von wenigen Sekunden im Einzelfall) führt bei Bürgerinnen und Bürgern angesichts einiger zehntausend Fälle zu einer geringfügigen jährlichen Entlastung.
Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand im Hinblick auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Verwaltung entsteht durch die Änderungen bei der BA ein einmaliger Aufwand für die Umstellung auf die neuen Bedarfssätze und Freibeträge in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro. Durch die Regelungen zur neuen Bedarfssatzstruktur bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld reduziert sich der Erfüllungsaufwand bei der BA um rund 153 000 Euro jährlich.
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.