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Vorsicht Ferienjob! Was Arbeitgeber zu beachten haben

Vorsicht Ferienjob! Was Arbeitgeber zu beachten haben

Nicht alle Schüler und Studenten verbringen die Zeit der Schul- oder Semesterferien mit fortwährendem Müßiggang. Etliche dieser jungen Menschen arbeiten vor allen Dingen während der Sommermonate, um das Taschengeld bzw. die Haushaltskasse aufzubessern. Der „Ferienjob“ bringt zudem neue Kontakte und vertreibt die Langeweile – ob nun in der Gastronomie, im Einzelhandel oder anderswo.

Leider sind viele Arbeitgeber und auch die „Ferienjobber“ selbst noch immer unzureichend über jene Dinge informiert, die es im Zusammenhang mit der sommerlichen Erwerbstätigkeit unbedingt zu beachten gilt. Werden grundlegende Regelungen nicht beachtet, kann es zu erheblichen Problemen kommen – nicht nur mit dem Betriebsprüfer.

    Arbeitsrecht

    Arbeitsrechtlich stellen Beschäftigungen während der Ferien ein befristetes Arbeitsverhältnis dar, welches keiner Kündigung bedarf. Es gelten auch für diese Beschäftigungsform im Prinzip die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen, denn die Ferienjobber sind grundsätzlich ganz normale Arbeitnehmer - für die übrigens auch der Mindestlohn gilt, wenn sie volljährig sind oder als Minderjährige bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

    Apropos Minderjährigkeit: Ist ein Schüler oder eine Schülerin noch keine 18, so gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz und dies zieht insbesondere mit Blick auf die erlaubte Arbeitszeit je nach Altersgruppe entsprechende Grenzen. Wer noch nicht 13 ist, fällt unter das strenge Verbot der Kinderarbeit und darf nicht beschäftigt werden. Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu bestimmten Zeiten leichte Arbeiten verrichten.

    Jugendliche ab dem 15. Geburtstag dürfen laut Jugendschutzgesetz täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 8,5 Stunden an einzelnen Tagen. Die Pausenregelung weicht von jener für Erwachsene ab, bereits zwischen 4,5 und 6 Stunden Arbeitszeit ist eine halbe Stunde Pause vorgeschrieben und ab 6 Stunden ist es eine volle Stunde. Die Freizeit zwischen 2 Arbeitstagen muss für diese Jugendlichen mindestens 12 Stunden betragen und sie dürfen auch nur an höchstens 5 Tagen pro Woche arbeiten. Außerdem dürfen Jugendliche zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht arbeiten, branchenspezifische Ausnahmeregelungen gibt es allerdings.

    Jugendliche unter 18 Jahren dürfen laut Jugendschutzgesetz ferner bestimmte Tätigkeiten explizit nicht ausüben, genannt und näher ausgeführt werden „gefährliche“ und unfallträchtige Arbeiten sowie verschiedene Arten gesundheitsschädigender Tätigkeiten.

      Sozialversicherung

      Die für Schüler übliche Variante der kurzfristigen Beschäftigung hat eine durchaus vorteilhafte sozialversicherungsrechtliche Komponente, denn kurzfristige Beschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit; Arbeitgeber und Schüler sparen sich also eine Stange Geld. Jede kurzfristige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden, für ihn fallen aber nur geringe Abgaben für die gesetzlichen Umlagen an. Ein weiterer Clou: es ist egal, wie viel der Ferienjobber während dieser kurzfristigen Beschäftigung verdient, die üblichen Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an.

      Eine kurzfristige Beschäftigung ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine Arbeit, welche sich höchstens über drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erstreckt. An dieser Stelle verbirgt sich übrigens eine Falle: es werden nämlich alle Arbeitszeiten innerhalb eines Jahres betrachtet. Hat ein Schüler also bereits fleißig Ostern und im Sommer gearbeitet, so reißt er bei einem erneuten Ferienjob in den Herbstferien womöglich die vorgeschriebene Höchstgrenze für das Kalenderjahr – und dann gilt Sozialversicherungspflicht.

      Achtung auch mit Blick auf die „berufsmäßige“ Beschäftigung, welche mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vereinbar ist. Schülern ist per se keine Berufsmäßigkeit zu unterstellen, weil sie Schüler sind. Anders verhält es sich womöglich, wenn sich der Jugendliche bereits in Ausbildung befindet. Daher gilt: immer eine Schulbescheinigung mitbringen lassen, um diesbezüglich auf der sicheren Seite zu sein.

      Hinweis: Liegt das Entgelt für Ferienjobber regelmäßig nicht über 450 Euro pro Kalendermonat, so kann auch eine Beschäftigung als Minijobber in Betracht gezogen werden, welche anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegt.

        Lohnsteuer

        In den Ferien jobbende Schüler und Studenten sind steuerrechtlich normale Arbeitnehmer und unterliegen insofern auch der grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber hat auch bei Ferienjobbern folglich die Pflicht zur Meldung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an die Finanzbehörden. Ob tatsächlich Lohnsteuern anfallen, hängt indes von der Höhe des Verdienstes ab – es gelten die Tabellen zur allgemeinen Lohnsteuerpflicht.

        Auch hier gilt: Liegt der Verdienst des Ferienjobbers regelmäßig nicht über 450 Euro pro Kalendermonat, so kann eine geringfügige Beschäftigung erwogen werden. Dieser Minijob kann mit 2 % Lohnsteuer pauschal besteuert werden.

        Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch für eine steuerlich kurzfristige Beschäftigung möglich, 25 % Lohnsteuer würden pauschal fällig (bei Beschäftigung in der Landwirtschaft 5 %). Zu beachten ist allerdings, dass eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Einkommensteuerrechts andere Voraussetzungen erfüllen muss als in der Sozialversicherung: nur gelegentliche Beschäftigung von jeweils nicht mehr als 18 Arbeitstagen, höchstens 72 Euro Verdienst pro Tag, Stundenlohn höchstens 12 Euro.