eAU 2023: Fragen und Antworten zum Verfahren
Die eAU ist ab Januar 2023 verpflichtend für Arbeitgeber. Daraus ergeben sich eine Vielzahl an Fragen. Wer nimmt an dem eAU 2023 Verfahren teil? Wer ist davon befreit? Sind alle Arbeitgeber davon betroffen. Hier die wichtigsten Fragen zur eAU auf einem Blick.
- Ist die eAU Pflicht für alle Arbeitgeber?
Ja, der Abruf der eAU ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend.
- Ab wann gilt das neue eAU-Verfahren?
Das neue eAU-Verfahren gilt ab Januar 2023.
- Wie erhalten Arbeitgeber die eAU?
Bisher mussten Arbeitnehmer immer die Krankmeldung, den sogenannten gelben Schein, beim Arbeitgeber einreichen. In Zukunft müssen die Arbeitgeber die Daten bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen. Weitere Infos zur eAU 2023.
- Wer erstellt die eAU?
Die eAU wird weder vom Arbeitnehmer noch von den Ärzten oder Krankenhäusern ausgestellt. Die Bereitstellung der digitalen Krankschreibung erfolgt durch die Krankenkassen.
- Welche Pflicht hat der Arbeitnehmer in Zukunft?
Der Arbeitnehmer ist weiterhin dazu verpflichtet, sich formell beim Arbeitgeber krank zu melden. Eine Übermittlung des AU ist nicht mehr notwendig.
- Erfolgt die Krankmeldung automatisch an den Arbeitgeber?
Nein, der Arbeitgeber muss die Daten manuell abrufen bei der Krankenkasse.
- Darf der Arbeitgeber immer Daten bei der Krankenkasse abrufen?
Nein, ein grundsätzlicher Abruf der Daten ist nicht zulässig. Das darf nur erfolgen, wenn eine Krankmeldung seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
- Nehmen alle Krankenkassen am eAU-Verfahren teil?
Grundsätzlich müssen alle Krankenkassen in der Lage sein, die eAU störungsfrei sowohl zu empfangen als auch zu verarbeiten. Diese Verordnung gilt seit dem 01. Juli 2022.
- Wer schickt die Krankmeldung an die Krankenkasse?
In Zukunft werden alle Krankmeldungen durch die Arztpraxis oder das Krankenhaus an die jeweilige Krankenkasse verschickt. Der Arbeitnehmer muss in Zukunft die Krankmeldung nicht mehr versenden.
- Gilt das neue eAU-Verfahren für alle Arbeitnehmer?
Nein, es betrifft nicht alle Arbeitnehmer. Befreit sind alle privat versicherten Beschäftigten, freiwillig in der GVK Versicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.
Christoph Mers
Online Content Manager
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