Ebenfalls Änderungen bringt die neue EU-Whistleblower-Richtlinie mit sich, die bereits bis zum 17. Dezember 2021 national umgesetzt werden muss. Ziel ist es, Verstöße in Unternehmen aufzudecken und zu unterbinden und gleichzeitig die Hinweisgeber vor Konsequenzen zu schützen. Für das Meldeverfahren sind drei unterschiedliche Verfahren möglich: intern innerhalb des Unternehmens, extern an eine zuständige Behörde oder extern an die Öffentlichkeit. Arbeitgeber werden hier ganz konkret in die Pflicht genommen. Alle Behörden und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sind dazu verpflichtet Kanäle einzurichten, über die diese Verstöße gemeldet werden können – schriftlich, mündlich oder persönlich. Dazu muss der Hinweisgebende innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung erhalten, jede Information schriftlich oder durch eine Tonaufzeichnung dauerhaft abrufbar sein. Ebenso wichtig ist es, dass unbefugte Mitarbeitende keinen Zugriff auf die Informationen erhalten können. Mit diesen Richtlinien ergeben sich in der Umsetzung Herausforderungen, denn bei Einrichtung einer internen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die interne IT-Administration auf das Meldesystem zugreift. Die Organisation einer externen Ansprechperson ist dagegen aufwändig und verursacht hohe Kosten. Daher empfiehlt sich der Einsatz eines IT-gestützten Hinweisgebersystems, denn hiermit ist eine sichere und vollumfängliche Erfüllung aller Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie gewährleistet.