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Aufgepasst: 4 No-Gos an Fasching im Büro

4 No-Gos an Fasching im Büro

Einfach krank machen. Alkohol auf der Karnevalsfeier im Unternehmen. Oder das berühmte Krawatte-Durchschneiden. 4 absolute No-Gos an Fasching im Büro. Und das sollten Sie unbedingt beachten.

1. No-Go an Fasching im Büro: Krawatte durchtrennen

Das Durchtrennen von Krawatten ist einer der bekanntesten Bräuche während der 5. Jahreszeit. Sogar über das Rheinland hinaus. Doch nicht immer kommt dieser Brauch bei jedem Krawattenträger gut an.

Auch wenn es Tradition ist, sollte die Jecken es nicht als selbstverständlich erachten. Denn das Amtsgericht Essen entschied in einem Urteil, dass das ungewollte Abschneiden einer Krawatte zu einer Schadensersatzpflicht führt.

2. No-Go an Fasching im Büro: Alkohol trinken

Ein immer wieder heikles Thema an Karneval ist die Frage: Ist Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt? Nein oder wenn ja, wie viel? Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer*innen folgendes beachten: Sie müssen gewährleisten, dass sowohl die Sicherheit am Arbeitsplatz als auch Leistungsfähigkeit durch den Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt wird.

Manche Arbeitgeber gehen deshalb auf Nummer sicher und verhängen ein striktes Verbot. Bei Unternehmen mit einem Betriebsrat ist dieser Verbotserlass allerdings mitbestimmungspflichtig. Hier weitere Infos zu Alkohol am Arbeitsplan an Karneval.

3. No-Go an Fasching im Büro: frei haben

Auch wenn die Narren und Umzüge das Straßen- und teilweise Städtebild von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch prägen. Ein genereller Anspruch auf Arbeitsbefreiung auf Grund regionaler Besonderheiten gibt es nicht.

Die Hoheit darüber, ob Rosenmontag oder vielleicht noch die Tage danach „frei“ sind, liegt allein beim Arbeitgeber. Dieser Entschluss ist sogar ohne das Mitwirken eines Betriebsrates gültig. Das bestätigte das LAG Köln in einem Urteil aus dem Jahr 2013.

Doch es gibt zwei Hoffnungsschimmer für Karnevalfans. Arbeitnehmer*innen können sich den Anspruch auf „karnevalsfrei“ vertraglich festlegen lassen. Das Zauberwort heisst „betriebliche Übung“.

Eine „betriebliche Übung“ umfasst zwei entscheidende Punkte. Zum einen muss der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholen. Zum anderen erschließt sich dadurch für die Angestellten*innen, dass diese Leistungen auf Dauer gewährt werden.

Diese Gewährung der Leistung muss mindestens über drei Jahre erfolgen. Diese Rechtssprechung in Bezug auf Rosenmontag untermauerte das LAG Düsseldorf in seinem Urteil aus dem Jahr 1993.

4. No-Go an Fasching im Büro: selber frei machen

Keine betriebliche Übung. Kein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag heraus. Dass heisst: Arbeitnehmer*innen müssen auf Ihren Jahresurlaub zurückgreifen. Allerdings können Unternehmen diesen verweigern. Sollte dies passieren, müssen Angestellte diese bittere Pille schlucken.

Was gar keine gute Idee ist: selbst beurlauben oder mit Krankheit für diesen Tag drohen. Bei einer Androhung von Krankheit bei Nichtgewährung von Urlaub spricht das Bundesarbeitsgericht eine klare Sprache: Eine fristlose Kündigung ist rechtens. Das wurde in einem Urteil aus dem Jahr 2009 bestätigt.

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      3. No-Go an Fasching im Büro: frei haben

      Auch wenn die Narren und Umzüge das Straßen- und teilweise Städtebild von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch prägen. Ein genereller Anspruch auf Arbeitsbefreiung auf Grund regionaler Besonderheiten gibt es nicht.

      Die Hoheit darüber, ob Rosenmontag oder vielleicht noch die Tage danach „frei“ sind, liegt allein beim Arbeitgeber. Dieser Entschluss ist sogar ohne das Mitwirken eines Betriebsrates gültig. Das bestätigte das LAG Köln in einem Urteil aus dem Jahr 2013.

      Doch es gibt zwei Hoffnungsschimmer für Karnevalfans. Arbeitnehmer*innen können sich den Anspruch auf „karnevalsfrei“ vertraglich festlegen lassen. Das Zauberwort heisst „betriebliche Übung“.

      Eine „betriebliche Übung“ umfasst zwei entscheidende Punkte. Zum einen muss der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholen. Zum anderen erschließt sich dadurch für die Angestellten*innen, dass diese Leistungen auf Dauer gewährt werden.

      Diese Gewährung der Leistung muss mindestens über drei Jahre erfolgen. Diese Rechtssprechung in Bezug auf Rosenmontag untermauerte das LAG Düsseldorf in seinem Urteil aus dem Jahr 1993.

      4. No-Go an Fasching im Büro: selber frei machen

      Keine betriebliche Übung. Kein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag heraus. Dass heisst: Arbeitnehmer*innen müssen auf Ihren Jahresurlaub zurückgreifen. Allerdings können Unternehmen diesen verweigern. Sollte dies passieren, müssen Angestellte diese bittere Pille schlucken.

      Was gar keine gute Idee ist: selbst beurlauben oder mit Krankheit für diesen Tag drohen. Bei einer Androhung von Krankheit bei Nichtgewährung von Urlaub spricht das Bundesarbeitsgericht eine klare Sprache: Eine fristlose Kündigung ist rechtens. Das wurde in einem Urteil aus dem Jahr 2009 bestätigt.