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Experteninterview Hinweisgeberschutzgesetz

„Die Software sollte immer zum Unternehmen passen“ – Experteninterview zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Das Inkrafttreten des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist für den 02. Juli 2023 geplant. Unternehmen müssen also zügig handeln. Was es zu beachten gilt und wie Unternehmen unterstützt werden können, verrät SD Worx Experte Mark Manthei.

SD Worx: Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in nationales Gesetz ist für das Frühjahr 2023 geplant. Sollten Unternehmen so lange auf die Umsetzung warten?

Manthei: Wir empfehlen allen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sich frühzeitig mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auseinanderzusetzen und sich Gedanken über die Umsetzung zu machen.

SD Worx: Kannst du uns ein Beispiel nennen?

Manthei: Soll zum Beispiel die interne Meldestelle mit eigenem Personal besetzt werden oder an einen Dritten wie z.B. die CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft ausgelagert werden.

SD Worx: Worauf sollten die Unternehmen bei der Auswahl eines Anbieters für Whistleblower-Lösungen achten?

Manthei: Grundsätzlich sollte aus Sicht des Unternehmens der Meldekanal sowie dessen Anbieter zu Ihren Anforderungen, Ihren Beschäftigten und Ihrer Branche passen.

SD Worx: Kannst du das konkreter beschreiben?

Manthei: Dazu fünf praktische Beispiel:

  1. Werkstatt für behinderte Menschen: Wie wurde die leichte Sprache umgesetzt?
  2. Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft: Kann ich im System das kirchliche Datenschutzgesetz berücksichtigen?
  3. Krankenhäuser: Kann ich mit derselben Systemarchitektur auch CIRS-Meldungen verarbeiten?
  4. Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten: Wie kann ich das System für Meldungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz nutzen?
  5. International tätige Unternehmen: Ist das System mehrsprachig und kann ich es auch für Gesellschaften im Ausland unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verwenden?

SD Worx: Daraus resultierend: Welche Funktionen sollte die Software besitzen?

Manthei: Die Software sollte für den Hinweisgeber so einfach wie möglich nutzbar sein und die Funktion einer anonymen Meldung sowie einer einfachen und direkten Kommunikation mit einem anonymen Hinweisgeber im Standard beinhalten. Des Weiteren sollte das System weitestgehend nicht modular aufgebaut sein sondern den Großteil aller vorhandenen Funktionen im Standard enthalten,

SD Worx: Warum wäre dieser Aufbau von Vorteil?

Manthei: Weil Ihre laufenden Mehrkosten auch bei Bedarfsänderungen nicht durch Modulkäufe steigen.

SD Worx: Auf welche Hürden könnten Unternehmen bei der Implementierung der Software stoßen?

Manthei: Bei der Implementierung der SD Worx Whistleblower Software gibt es keine technischen Hürden, da wir das System als Cloudlösung zur Verfügung stellen und auf Basis Ihrer Informationen individualisieren können. Die größten Herausforderungen bestehen auf Seiten der Einrichtung einer internen Meldestelle an sich.

SD Worx: Wie unterstützen wir als Anbieter einer Whistleblower-Software bei der Implementierung?

Manthei: Die SD Worx stellt ein Standardsystem in der Cloud zur Verfügung, welches auf Basis der Kundenangaben parametriert werden kann.

SD Worx: Welche Vorteile erben sich daraus?

Manthei: Zum einen profitieren Sie von Weiterentwicklungen des Systems. Zum anderen durch die hohen Sicherheitsstandards unserer Cloud-Lösung.

SD Worx: Welche weiteren Möglichkeiten gibt es zusätzlich?

Manthei: Darüber hinaus können Sie optional ein Standardunterstützungspaket erwerben, welches die folgenden Leistungen beinhaltet:

  • eine Checkliste zur Einrichtung einer internen Meldestelle (durch internes oder ausgelagertes Personal)
  • ein Standardinformationsschreiben an Ihre Mitarbeiter*innen zur Bekanntmachung Ihrer internen Meldestelle (auch in leichter Sprache erhältlich)
  • ein 90 minütiges Webinar mit Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz sowie der Möglichkeit Fragen zu stellen. Das Webinar wird von den Hinweisgeberexperten der CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft durchgeführt.

    Unser Ratgeber zum Hinweisgeberschutzgesetz

      Mehr Informationen zum HinSchG

      Christoph Mers

      Online Content Manager