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Hinweisgeberschutzgesetz: ein Blick auf die Ausnahmen

Hinweisgeberschutzgesetz: ein Blick auf die Ausnahmen

Hinweisgeberschutzgesetz: ein Blick auf die Ausnahmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt ab dem 02. Juli 2023. Ausnahmslos für alle Unternehmen und Organisationen. Oder doch nicht? Wir werfen einen Blick auf die Ausnahmen vom Hinweisgeberschutzgesetz.

Ausnahmen beim HinSchG

Anfang Juni wurde das Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht. Einen Monat später tritt es in Kraft. Alle Unternehmen mit einer Mitarbeiter*innen-Anzahl von mehr als 250 müssen die Whistleblower-Richtlinie dann direkt umsetzen. Doch wie sieht es im Öffentlichen Dienst aus?

Grundsätzlich müssen Gemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls einen Meldekanal einrichten. Allerdings gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer Meldestelle nach dem jeweiligen Landesgesetz.

Hintergrund ist, dass der Bund vom sogenannten Durchgriffsverbot betroffen ist. Somit kann der Bund keine Umsetzung durchführen.

Schonfrist für kleinere Unternehmen

Eine erste Ausnahme beim Hinweisgeberschutzgesetz ist, dass Unternehmen mit einer Anzahl an Beschäftigten*innen von 50 bis 249 eine Schonfrost bis 17. Dezember haben. Erst dann müssen diese Firmen ebenfalls handeln.

Wichtig: Die zweite Ausnahme betrifft Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitende. Diese sind von der Pflicht zur Umsetzung des HinSchG befreit.

Gleiches könnte für Gemeinden und Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern zutreffen. Allerdings gibt es in diesem Fall noch keine verbindlichen Verfügungen.

KMU auch betroffen

Somit sind kleinere und mittlere Unternehmen zumindest teilweise vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen. Allerdings erst ab einer Anzahl von 50 Mitarbeitenden aufwärts.

Trotz der Schonfrist sollten Unternehmen und Organisationen frühzeitig nach einem Anbieter Ausschau halten. Denn Anbieter von entsprechenden Software-Lösungen, welche ebenfalls die hohen Qualitätsstandards erfüllen, gibt es nicht wie Sand am Meer.

Deshalb ist eine frühzeitige Recherche und Kontaktaufnahme dringend zu empfehlen. Denn für die Implementierung und Umsetzung muss weitere Zeit eingeplant werden. Ansonsten drohen Strafen bei Nicht-Einhaltung der Deadline.

    Unser Ratgeber zum Hinweisgeberschutzgesetz

      Mehr Informationen rund um das HinSchG

      Christoph Mers

      Online Content Manager