Benefits für Mitarbeitende: die Mahlzeiten
Unternehmen können mit Benefits für Ihre Mitarbeiter*innen die Qualität am Arbeitsplatz erhöhen. Dazu zählt unter anderem der Bereich „Mahlzeiten“. Diese Benefits gibt es für Mitarbeitende bei den Mahlzeiten.
Benefits für Mitarbeitende: Zuschuss zu Mahlzeiten
Der Klassiker unter den zusätzlichen Leistungen bei den Mahlzeiten sind die sogenannten Wert- und Restaurantchecks. Entweder in Papierform oder in der digitalen Variante.
Die aktuelle Höchstgrenze beim Essenszuschuss liegt bei 103,50 Euro pro Monat oder 6,90 Euro pro Tag. Zu empfehlen ist hierbei die sogenannte 15er-Regel bei Vollzeitenkräften. Eine gute Alternative anstatt einer Gehaltserhöhung.
15er-Regel anwenden
Ausgehend von einer 5-Tage-Woche erhalten die Mitarbeitenden 15 Essensmarken pro Monat. Das bietet den Vorteil, dass Unternehmen keine aufwendigen An- und Abwesenheitslisten führen müssen.
Wichtig: Für Angestellte*innen, die entweder mehr als drei Tage im Monat oder bis drei Monate im Jahr auswärts tätig sind, gelten anderen Bedingungen. Diese Mitarbeitenden fallen unter den sogenannten Verpflegungsmehraufwand.
Verpflegungsmehraufwand geltend machen
Wie eben beschrieben gelten für Personen mit überwiegend auswärtiger Tätigkeit andere Voraussetzungen. Der Verpflegungsmehraufwand besagt, dass diese pauschal 14 Euro steuerfrei ausgezahlt bekommen. Unter den folgenden Bedingungen:
- Mehr als acht Stunden im Dienst und
- Außerhalb der ersten Arbeitsstätte tätig oder
- Außerhalb der eigenen Wohnung tätig oder
- Übernachtung am An- oder Abreisetag
Dieser Betrag erhöht sich auf 28 Euro wenn die Dauer der Abwesenheit 24 Stunden übersteigt.
Wichtig: Eine Verdopplung der Beiträge ist möglich, muss dann aber steuerlich geltend gemacht werden.
Weitere Benefits für Mitarbeitende bei den Mahlzeiten
Der Essenszuschuss in Form von Wertmarken oder Checks ist eine Möglichkeit. Eine Subvariante davon ist der sogenannte Zuschuss zur Unternehmenskantine.
Dabei stellt das Unternehmen verbilligte oder sogar kostenlose Mahlzeiten zur Verfügung. Entweder in der eigenen oder einer externen Kantine seiner Wahl.
Obstkörbe für Angestellte
Zu den beliebtesten Benefits gehören die Obstkörbe und kleinen Snacks. Auch das Anbieten von Kaffee, Tee, Mineralwasser oder Gebäck und Pralinen ist in vielen Unternehmen üblich.
Das Bereitstellen dieser Genussmittel zählt allerdings nicht zu den lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten. Denn diese Art von Lebensmittel dienen der Förderung des Betriebsklimas, der Atmosphäre und der Konzentration.
Als Vergütung oder Bereicherung der Belegschaft sind diese Aufmerksamkeiten nicht anzusehen.
Christoph Mers
Online Content Manager
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