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Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz: darauf achten

Drauf achten bei Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz

Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz. Wie viel ist erlaubt? Ist der Konsum von alkoholischen Getränken am Schreibtisch überhaupt gestattet? Welche Rechte haben Arbeitgeber. Infos gibt es hier.

Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz: Verbot ist möglich

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat das alleinige Recht, Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz zu verbieten. Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser allerdings mitbestimmungspflichtig. Heisst, dass Durchsetzen eines Verbotes erfolgt nur mit Zustimmung des Rates.

Ist der Genuss von Alkohol im Job während der 5. Jahreszeit erlaubt, haben Arbeitnehmer*innen ebenfalls Pflichten zu erfüllen. Zum einen darf der Alkohol keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter*innen haben. Zum anderen muss die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet werden.

Über die Strenge schlagen

Hin und wieder kommt es vor, dass Angestellte zu tief ins Glas geschaut haben. Dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bzw sogar die Pflicht, den*ie Mitarbeiter*in zunächst von der Arbeit zu unterbinden.

Anschließend muss der*ie Arbeitnehmer*in aus dem Betrieb verwiesen sprich freigestellt werden. Aber aufgepasst: die Dokumentationspflicht und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten für das Unternehmen.

Zum einen die Dokumentation der Symptome und Sicherung der Beweislast. Hier kommen dem Arbeitgeber die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugute. Eine Alkoholkontrolle ist ebenfalls möglich. Jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung seitens des*r Mitarbeiters*in.

Der*ie Arbeitnehmer*in hat ebenfalls die Möglichkeit, seine Unschuld zu beweisen. Und zwar durch einen objektiven Alkoholtest.

Chef die Meinung geigen

Mit mehr Alkohol steigt auch die Toleranzgrenze. Dann kann sich eventuell angestauter Frust plötzlich entladen. Bei Beleidigungen kann dies zur fristlosen Kündigung führen. Das gilt sogar, wenn die Karnevalsparty außerhalb der Büroräume stattgefunden hat.

Das LAG Hamm hat diese Auffassung mit seinem Urteil bestärkt. Denn grobe Beleidigungen untergraben die Autorität des*r Chefs*in und sind ein Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Deshalb sollte eine Karnevalsparty nicht dafür genutzt werden, um Dampf abzulassen. Und möglicherweise eine fristlose Kündigung riskieren. Denn eine spezielle Narrenfreiheit gibt es für Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz nicht.