Arbeitsrecht: Einladung schwerbehinderter Bewerber
Zu Beginn des Monats August 2015 bewarb sich der Kläger auf eine ausgeschriebene Stelle des Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Als Quereinsteieger wollte der Bewerber bei dem Gerichtsvollzieherdienst des öffentlichen Trägers arbeiten. In seiner Bewerbung wurde der Grad seiner Behinderung von 30 Prozent deutlich hervorgehoben. Ebenso wie der Wunsch auf eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Nach längerem Warten wurde der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl die Bewerbungsunterlagen den Kandidaten für die Position im Gerichtsvollzieherdienst nicht ungeeignet machten. In seiner Klage forderte der angeblich Geschädigte eine Entschädigungszahlung von iHv. 7.434,39 Euro vom Land.
Das Land Nordrhein-Westfallen dementierte eine Benachteiligung des Bewerbers. Es sei einem Organisationsfehler, dem überlaufenden Outlook-Postfachs und den ungenauen Absprachen der zuständigen Mitarbeiter, zu Schulden gewesen, dass der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von iHv. 3.717,30 Euro.
Die Revision des beklagten Landes blieb im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen.
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