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Etyka w HR - jak zapewnić przejrzystość i uczciwość w procesach personalnych

Urlaubsantrag verweigert: Dürfen Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigen?

Der Urlaubsantrag ist ausgefüllt und liegt zur Unterschrift bereit. Doch statt der Freigabe verweigert der Arbeitgeber den Urlaub. Ist das rechtlich möglich? Gibt es mögliche Ausnahmen? Hier mehr lesen.

Urlaubsantrag verweigert: rechtlich möglich?

Zunächst die prinzipielle Frage: Darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigen? Grundsätzlich nein. Laut dem Bundesurlaubsgesetz sind die Wünsche der Mitarbeitenden bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen. Das heisst, dass Arbeitnehmer selbst entscheiden, wann Sie in den Urlaub gehen.

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      Aber Achtung: Der Urlaub muss vorher genehmigt werden durch den zuständigen Vorgesetzten. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitsnehmers dar. Das hat entweder eine Abmahnung zur Folge oder im drastischsten Fall eine Kündigung.

      Verweigerung des Urlaubs

      Grundsätzlich ist eine Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber nicht möglich. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen.

      Aus diesen Gründen können Arbeitgeber somit den Urlaub verweigern:

      1. Fristgerechte Erfüllung eines Auftrages
      2. Personelle Engpässe
      3. Abschluss- und Inventurarbeiten
      4. Erhöhtes Arbeitsvolumen

      Eine generelle Störung des Betriebsablaufes ist dagegen kein ausreichender Grund für die Ablehnung eines Urlaubsantrages.

      Arbeitgeber verweigert Urlaub: Das können Sie unternehmen

      Sollte der Fall eintreten, dass ein Urlaubsantrag nicht genehmigt wird, gibt es wenig Möglichkeiten. Zunächst sollte geprüft werden, ob der Ablehnungsgrund stichhaltig ist.

      Ist der Grund plausibel, dann ist die Verweigerung rechtens. Dann könnte noch eine Einigung mit dem Vorgesetzten oder den Kolleg*innen helfen.

      Urlaub nach Kündigung verweigert

      Ein weiterer delikater Fall ist, wenn Mitarbeitende kündigen und noch Resturlaub haben. Dann kann der Arbeitgeber den Urlaub ebenfalls streichen. Allerdings nur wenn die oben genannten dringlichen Gründe vorliegen.

      Hat der Mitarbeitende Zweifel, ob die Gründe wirklich stichhaltig sind, kann ein direktes Gespräch unter Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz hilfreich sein. Dabei sollte, wenn möglich, der Betriebsrat hinzugezogen werden.

      Wird der Urlaub weiterhin verweigert, kann eine Klage in Betracht gezogen werden. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass eine Klage das Arbeitsverhältnis nachhaltig belastet.

        Christoph Mers

        Online Content Manager