Rückerstattung der Lohnfortzahlung für Mitarbeiter unter behördlich angeordneter Quarantäne
-Lesezeit: 4 MinutenBehörden erstatten unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Lohnfortzahlung. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Behörden Quarantäne anordnen. Im Falle des Coronavirus gilt die Quarantäne auch für Menschen, bei denen lediglich ein Verdacht besteht. Für berufstätige Menschen bedeutet dies, dass Sie nicht mehr Ihrer Arbeit nachgehen können. Die Absicherung der Mitarbeiter durch Lohnfortzahlung ist im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Mitarbeiter, die unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen erhalten 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dauert die Quarantäne länger, dann werden Leistungen, ähnlich dem Krankengeld gewährt.
Als Arbeitgeber besteht die Möglichkeit der Erstattung der Lohnfortzahlung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz.
Fristen sind zu beachten!
Spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne muss der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt sein. Wichtige Unterlagen sind die Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Mitarbeiter während der Dauer der Quarantäne verdient hat, einschließlich der gesetzlichen Abzüge.
Die zuständigen Behörden sind in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt. In der Regel sind die Gesundheitsämter oder die Landessozialbehörden zuständig.
Wir empfehlen Ihnen für aktuelle Informationen die Webseite des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de).
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