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Das BAG-Urteil aus 2022 wirkt bis heute nach. Die Zeiterfassung der Arbeitszeit muss penibel erfolgen. Doch was gilt im rechtlichen Sinne als Arbeitszeit.
Ob im Home Office oder im Büro. Zunächst den Rechner hochfahren. Dann der Kaffeemaschine einen Besuch abstatten. Anschließend sich am Rechner anmelden. Doch was gilt jetzt als Arbeitszeit?
Das Stichwort lautet: Rüstzeit. Unter dem Fachwort „Rüstzeit“ versteht der Gesetzgeber einen bestimmten Zeitraum. Diese Zeit muss zum einen zur Vorbereitung auf eine bestimmte Arbeit notwendig sein. Zum anderen muss dieser Zeitraum generell zur Arbeitszeit gehören.
Heisst im Umkehrschluss: Sobald der Rechner hochgefahren wird, zählt dieser Anmeldeprozess bereits als Arbeitszeit. Somit gilt die Vorbereitung auf den Job als Arbeitszeit.
Manche Software zur Zeiterfassung sind demensprechend eingestellt, dass die Erfassung der Arbeitszeit erst mit Anmeldung im Programm startet. Dann müsste das Hochfahren als „pauschale Rüstzeit“ von bespielweise drei Minuten dazu addiert werden.
Selbst der Weg zur Arbeit kann unter entsprechenden Umständen als Arbeitszeit gewertet werden. Ist die Anfahrt zu einem Kundentermin weiter als die Anreise zum Büro, gilt die Differenz als Arbeitsweg.
Diese Fragen rund um die Arbeitszeiterfassung häufen sich auf Grund des BAG-Urteils aus dem September 2022. Mittlerweile wurde ein erster Gesetzesentwurf vorgelegt. Allerdings wirft dieser teilweise noch weitere Fragen.
Grund dafür sind die vielen Ausnahmen für Unternehmen von unterschiedlicher Mitarbeiter*innen-Größe. Somit sorgt die Politik teilweise für noch mehr Verwirrung.
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Christoph Mers
Online Content Manager
Viele deutsche Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind unsicher. Inwieweit wirkt sich die Kurzarbeit auf den diesjährigen Urlaubsanspruch aus? Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter nur wenige Stunden pro Woche arbeitet oder gar ganz auf das Modell Kurzarbeit Null umgestellt wurde?
Ob elektrischer oder mit Verbrennungsmotor, der zur Verfügung gestellter Dienstwagen muss versteuert werden. In der Vergangenheit geschah dies über den Listenpreis und dem Nutzungszeitraum. Die Fahrten zur Arbeit hingegen benötigten den Arbeitsweg in Kilometern als Zusatzinformation.
Eine Berechnung des Arbeitsweges wird unmöglich, wenn der Fahrtweg durch die Corona-Krise entfällt.
Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt. Nach der Berufung wies das Landesarbeitsgericht die Anträge ab. Worum ging es? Die Klägerin, eine Angestellte eines Jobcenters, beantragte als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent, die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Am 4. Februar 2015 Die Klägerin informierte den Leiter des Jobcenter über ihren Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit.