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Interne Bewerbung – schwerbehinderte Bewerber müssen zum Gespräch eingeladen werden

Die Details

Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zwei neue interne Stellen als Personalberater aus. Die Stellenausschreibung mit identischem Anforderungsprofil galt für die Standorte Cottbus und Berlin-Mitte der Agentur für Arbeit. Auf diese zwei intern ausgeschriebenen Stellen bewarb sich der Kläger.
Als langjähriger Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, erfüllt der Kläger, seiner Meinung nach, dass Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. Nach einem kritischen Auswahlverfahren wurde der Kläger zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Jedoch nur für die Stelle in Berlin-Mitte. Für die zu besetzende Stelle in Cottbus erhielt er keine Interview-Einladung. Während des Auswahlgesprächs in Berlin-Mitte wurde darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse des Gesprächs auch für die Stelle in Cottbus berücksichtigt wurden. Im Nachhinein erhielt der Kläger für beide Positionen eine Absage.

    Streit und Entschädigung

    Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm, entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung, benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihm, entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das anschließende Verfahren am Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.

      Die Begründung – nur eine Einladung ist nicht ausreichend

      Nachdem der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht gewann, zog die Beklagte mit einer Revision vor das Bundesarbeitsgericht. Dort wurde festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligte und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, welcher die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten Schwerbehinderten erhält, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer ausschließlich internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung waren die Beklagte allerdings wodurch ausreichend nachgekommen. Die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg hat den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Auswahlverfahren wurde nach identischen Kriterien durchgeführt und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte. Dementsprechend kompetent und befugt war die Regionaldirektorin bei der Entscheidungsfindung.