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Zeiterfassung: Beim „Wie“ mitbestimmen

Zeiterfassung: Betriebsrat darf bei Zeiterfassung mitbestimmen

Zeiterfassung: Betriebsrat darf bei Zeiterfassung mitbestimmen

Grundsätzlich darf der Betriebsrat beim Thema Arbeitszeiterfassung nicht mitbestimmen. Das hat sich jetzt geändert. Welche Befugnisse der Betriebsrat hat, steht hier.

Zeiterfassung: Beim „Wie“ mitbestimmen

Laut einer aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes München hat der Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht bei der Frage nach dem „Wie“. Sprich, der Betriebsrat muss mitbestimmen in welcher Form die Arbeitszeiterfassung erfolgt.

Damit unterstützt das LAG München das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem vergangenen Jahr. Auf diesen Umstand hatte der BAG bereits in seinem Urteil darauf hingewiesen.

„Wie“ statt „Ob“

Das BAG hatte dem Betriebsrat das Initiativrecht nach dem „Ob“ in seinem Entscheid abgesprochen. Hintergrund ist, dass Unternehmen bereits zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Hintergrund ist ein EU-Urteil aus 2019.

Somit hat der Betriebsrat keine Entscheidungsbefugnis bei dem „Ob“. Aber sehr wohl bei der Frage nach der Umsetzung der Zeiterfassung. Das LAG München bestätigte, dass der Betriebsrat durch seine Initiative eine Entscheidung erzwingen kann.

Zuspruch in zwei Instanzen

Hintergrund der Klage ist folgender: Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung des Außendienstes aufzunehmen. Das lehnte der Arbeitgeber aber ab.

Außerdem verwies dieser darauf, dass ein entsprechendes System bereits ausgesucht wurde. Für dessen Regelung ist wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig. Daraufhin suchte der örtliche Betriebsrat den Gang vor das Gericht.

Örtlichen Betriebsrat involvieren

Das Arbeitsgericht München stimmte in der ersten Instanz dem Betriebsrat zu. Auch das Landesarbeitsgericht München urteilte im Sinne der Kläger.

Das LAG München ging sogar noch einen Schritt weiter. Die Wahl des bestmöglichen Mittels zur Arbeitszeiterfassung ist Gegenstand der Mitbestimmung durch den örtlichen Betriebsrat.

Und nicht wie vom Arbeitgeber angenommen durch eine eventuelle Mitbestimmung durch den Konzernbetriebsrat.

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      Christoph Mers

      Online Content Manager