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Kommentar Hinweisgeberschutzgesetz

Kommentar: 3 Gründe, dass Hinweisgeberschutz-Gesetz jetzt umzusetzen

Kommentar Hinweisgeberschutzgesetz Umsetzung

Das Hinweisgeberschutz-Gesetz kommt. Diesmal wirklich. Mitte Juni 2023 wird mit dem Inkrafttreten gerechnet. Warum Unternehmen es dann umsetzen und nicht abwarten sollten. Drei Gründe für die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie. Ein Kommentar.

Grund 1: Transparenz

Das Hinweisgeberschutz-Gesetz bietet Unternehmen, basierend auf Ihrer Größe, einen unterschiedlich langen Zeitraum zur Implementierung an. Das reicht von einem Jahr bis hin zu fünf Jahren.

Doch warum Warten? Stattdessen sollten Unternehmen bereits vorab proaktiv handeln und Ihren Mitarbeitenden einen sicheren Kanal für vertrauliche Informationen bieten. Diese Transparenz ist in den meisten Fällen nur mit einer adäquaten Software-Lösung möglich.

Grund 2: Verschenkte Zeit

Worauf warten? Die Umsetzung muss in den nächsten Jahren zwingend erfolgen. Es gibt keine Ausnahmen. Die Einrichtung betrifft alle Unternehmen und Organisationen aus dem privaten und öffentlichen Sektor.

Daher ist ein Abwarten keine clevere Taktik sondern bloß das Hinauszögern des Unvermeidbaren. Wer sogar länger wartet, wird höchstwahrscheinlich vor der Herausforderung stehen, einen optimalen Anbieter zu finden.

Denn Anbieter mit einer rechtssicheren wie zuverlässigen Software gibt es nicht wie Sand am Meer.

Grund 3: Sicherheit

 Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie mag wie eine lästige Pflicht daherkommen. Doch das Hinweisgeberschutz-Gesetz ist viel mehr.

Es bietet den Mitarbeitenden Schutz vor Repressalien und kann dafür sorgen, interne Missstände aufzudecken. Ob vom Unternehmen gewünscht oder nicht.

Ziel sollte sein, dass Mitarbeitende in einer produktiven wie arbeitsfreundlichen Atmosphäre tätig sein können.

Fazit

Das Hinweisgeberschutz-Gesetz ist kein lästiger Klotz am Bein. Auch wenn es für manche Unternehmen vielleicht im ersten Augenblick so wirkt.

Doch die frühzeitige Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie kann ein zusätzlicher Booster im Hinblick auf Employer Branding sein und gegen Purpose Washing sein.

    Unser Ratgeber zum Hinweisgeberschutzgesetz

      Mehr Informationen rund um das HinSchG

      Christoph Mers

      Online Content Manager