GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Die Stabilisierung der Krankenkassen darf Unternehmen nicht zusätzlich belasten
7. Juli 2026

Denn das neue Gesetz verteuert geringfügige Beschäftigung deutlich. Minijobber:innen haben weiterhin keinen Anspruch auf Krankengeld. Die höhere Beitragslast geht also nicht mit einem entsprechenden Leistungsplus einher. Viele Unternehmen werden prüfen müssen, ob diese Beschäftigungsformen künftig noch wirtschaftlich sind oder alternative Teilzeitmodelle attraktiver werden.
Hinzu kommt ein erheblicher administrativer Mehraufwand. Die geplante Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Beschäftigte sollen schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und früher wiedereingegliedert werden können. Dieses Ziel darf jedoch nicht mit zusätzlichen Dokumentationspflichten, Melde- und Abrechnungspflichten erkauft werden. Insbesondere Personalabteilungen werden neue Prozesse und spürbare Anpassungen entwickeln müssen.
Ab 2028 steht schließlich eine weitere Verschiebung von Verwaltungsaufgaben auf die Arbeitgeber im Raum. Mit der Abschaffung der kostenfreien Familienversicherung und der Einführung eines Ehegatten-Zusatzbeitrags würden Unternehmen zu Einzugsstellen für Drittbeiträge. Das darf nicht dazu führen, dass Arbeitgeber zusätzlich Informationen erheben und prüfen müssen, die für die korrekte Beitragserhebung erforderlich sind. Diese Verantwortung muss bei den Krankenkassen verbleiben.
Grundsätzlich ist eine Reform ein hehres Vorhaben. Die gesetzliche Krankenversicherung braucht eine tragfähige Finanzierung. Sie darf jedoch nicht dadurch stabilisiert werden, dass Unternehmen höhere Beiträge zahlen und zusätzliche Verwaltungsaufgaben übernehmen. Wer die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will, muss Sozialversicherungen solide finanzieren, ohne die Betriebe weiter zu belasten.“
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