
BAG-Urteil: Verzicht auf Mindesturlaub nicht rechtens
Was passiert bei einem Vergleich vor Gericht mit dem Mindesturlaub? Einfach streichen lassen geht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Was dahinter steckt, lesen Sie hier.
Mindesturlaub: Verzicht nicht möglich
Die Frage, welche das Bundesarbeitsgericht zu beantworten hatte, war: Ist der Verzicht auf Mindesturlaub bei einem gerichtlichen Vergleich möglich? Die Antwort des BAGs war eindeutig: Nein, das ist nicht möglich.
Das Bundearbeitsgericht urteilte, dass Arbeitnehmende im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können.
Darum ging es
In dem aktuellen Fall hatten sich der Arbeitnehmer als Kläger und der Arbeitgeber als Beklagter auf einen Vergleich geeinigt. Konkret ging es um die Abgeltung von sieben Urlaubstagen. Der Kläger war mit Beginn des Jahres 2023 fast durchgehend krank gewesen.
Im März 2023 einigten sich die Parteien auf einem Vergleich. In diesem wurde ebenfalls festgehalten, dass die „Urlaubsansprüche in natura gewährt“ sind.
Die Anwältin der Klägerseite verwies bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hin, dass dieser Verzicht unwirksam sei. Jedoch stimmte der Kläger im Zuge einer Gesamteinigung dem Vergleich zu.
Im April 2023 konnte der Kläger seine restlichen sieben Urlaubstage nicht mehr nehmen und forderte eine finanzielle Abgeltung des verbleibenden Mindesturlaubs. Bereits die vorherigen Instanzen gaben dem Kläger recht. Das BAG urteilte ebenfalls im Sinne des Klägers und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Die Gründe für das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass Arbeitnehmende einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs haben. Eine finanzielle Entschädigung ist möglich, wenn der Urlaub auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden kann.
Auch die vorherigen Instanzen vertraten diese Argumentation. Besteht ein Arbeitsverhältnis, wie in diesem Fall, dann verbietet das Bundesurlaubsgesetz den Verzicht auf eine finanzielle Abgeltung.
Bedeutung für die HR
In der Praxis spielt dieses Urteil vor allem für Personalabteilungen eine wichtige Rolle. Dabei sollten folgende praktische Punkte aus HR-Sicht berücksichtigt werden.
- Noch bestehender gesetzlicher Mindesturlaub muss finanziell ausgezahlt werden. Ausnahmen sind nicht rechtens.
- Prüfung der Verträge hinsichtlich möglicher unwirksamer Klauseln.
- Klare Kommunikation mit den Mitarbeitenden beim Austritts-Prozess
Christoph Mers
Online Content Manager