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Corona, Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Viele deutsche Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind unsicher. Inwieweit wirkt sich die Kurzarbeit auf den diesjährigen Urlaubsanspruch aus? Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter nur wenige Stunden pro Woche arbeitet oder gar ganz auf das Modell Kurzarbeit Null umgestellt wurde?

    Die Rechtslage

    Vorneweg gilt es klarzustellen – jeder Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch, auch während einer Phase der Kurzarbeit. Eine gesetzliche Regelung zum Urlaubsanspruch zum Thema Kurzarbeit gibt es im deutschen Gesetzbuch allerdings nicht. Deswegen beruft sich die Bundesagentur für Arbeit auf die Entscheidung (Az.:C229/11) des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012. Dort erklärten die Richter, dass die Urlaubsansprüche sich aus der tatsächlich geleisteten Arbeit ergeben.

    Ein aktuelleres Urteil (Az.: 5 Sa 626/17) des Landesgerichts Hamm aus dem Jahr 2017 vertieft diese Annahme noch weiter und erklärt, dass der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit ebenso zu berechnen sei, wie bei einem Teilzeitbeschäftigten. Um die Berechnung des Urlaubanspruches zu vereinfachen, wurde folgende Formeln für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, also Teilzeit, und Kurzarbeit Null vorgegeben.

      Die Berechnung des Urlaubsanspruches

      Befindet sich ein Arbeitnehmer nun in Kurzarbeit, wird dieser wie ein Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Deswegen findet die Formel für Teilzeit in Kurzarbeit auch bei Mitarbeitern in Vollzeit Anwendung.

      Ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche, wird der Nenner 5 durch die vereinbarte Anzahl an Urlaubstagen geteilt. Als Beispiel, ein Arbeitnehmer arbeitet im Monat April und Mai nur 50 Prozent, also drei Tage pro Woche. Die Formel ergibt sich nun wie folgt:

      2,5 x 3: 5 = 1,5 Tage Urlaubsanspruch pro Monat.

      Die 2,5 stehen für den normalen Mindestanspruch eines Arbeitnehmers. Die Zahl 3 hingegen steht für die wirklich geleisteten Arbeitstage. Geteilt durch den Nenner 5, die fünf-Tage-Arbeitswoche, ergibt sich der tatsächliche Anspruch des Arbeitnehmers für den Monat.

      Im besonderen Fall der Kurzarbeit Null wird eine andere Formel genutzt. Da es während der Kurzarbeit Null zu keiner geleisteten Arbeit kommt, können auch keine Arbeitstage verrechnet werden. Deswegen werden die Monate mit Kurzarbeit Null mit den Monaten mit Urlaubsanspruch verrechnet. Die Formel ergibt sich wie folgt:

      2 x 0 + 10 x 2,5 = 25 Urlaubstage

      Der Zahlcor 2 steht für die Anzahl der Monate, der Nenner 0 hingegen steht für den Urlaubsanspruch, welcher sich aus der geleisteten Arbeit ergibt. In diesem Fall gibt es keinen.
      Die Berechnung gilt nur für die Monate in Kurzarbeit, dass bedeutet, das die Berechnung nur für einzelne Monate gilt und sich die Kurzarbeit nicht auf die restlichen Monate, also den restlichen Urlaubsanspruch, auswirkt.

        Mitarbeiter sollten informiert werden

        Angesichts der Rechtslage ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Urlaubsanspruch, gemäß der Formel, entsprechen anzupassen. Dazu ist ein zuverlässige Arbeitszeiterfassung notwendig. Wenn der Arbeitgeber über keine verfügt, ist eine individuelle Befragung der Mitarbeiter notwendig, um die exakte Berechnung der Arbeitsstunden durchführen zu können.
        Der Urlaubsanspruch unterliegt dem Arbeitnehmerschutz und sollte vom Arbeitgeber dementsprechend ernst behandelt werden, um rückwirkende, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch für den Arbeitnehmer ist die aktuelle Situation schwierig. Eine klare Kommunikations- und Informationskultur, in Kombination mit einer zuverlässigen Arbeitszeiterfassung, kann dies vermeiden.

          Zusammengefasst:

          • Wer arbeitet hat einen Rechtsanspruch auf Urlaub
          • Vollzeit-Angestellte werden in Kurzarbeit wie Teilzeit-Angestellte behandelt
          • Es gibt für die normale Kurzarbeit und der Kurzarbeit Null unterschiedliche Berechnungsformeln
          • Akteuller Urlaubsanspruch sollte vom Arbeitgeber kommuniziert werden
          • Ausnahmen gibt es im Baugewerbe, abhängig von Tarifverträgen