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Zuviel Gehalt gezahlt: Rückzahlung nicht immer erforderlich

Euro Gehalt

Hin und wieder kann es passieren: Der Arbeitgeber zahlt zu viel Lohn oder Gehalt aus. Das freut natürlich den Arbeitnehmenden. Doch muss dieser immer den Gehaltsüberschuss zurückzahlen? Nicht in diesen Ausnahmefällen.

Grundsätzlich Pflicht zur Zurückzahlung

Erhält ein*e Arbeitnehmer*in zu viel Lohn oder Gehalt, muss der Überschuss wieder an den Arbeitgeber zurücküberwiesen werden. Das geht aus dem BGB §812 hervor: Erhält jemand etwas zu Unrecht, muss es zurückgegeben werden.

Denn anders herum gilt der gleiche Grundsatz. Hat der*ie Mitarbeitende zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen, darf die Differenz eingefordert werden. Doch in welchen Fällen dürfen Arbeitnehmende das überschüssige Entgelt behalten?

Zu viel Gehalt: Diese Ausnahmen gibt es

Die erste Ausnahme greift, wenn der Arbeitgeber wissentlich zu viel Gehalt überwiesen hat. Wann kann dieser Fall eintreten? Wenn beispielsweise der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag überweist, obwohl der Mitarbeitende nicht in diesem Zeitraum tätig war.

Das gleiche gilt ebenfalls bei Teilzeit und Vollzeit. Erhält ein*e Teilzeit-Angestellte*r das Vollzeitgehalt, darf es behalten werden.

Aber Achtung vor der Ausnahme der Ausnahme: Erfolgt die Überweisung des Entgeltes nicht direkt durch den Arbeitgeber sondern durch einen externen Dienstleister wie einem Buchhalter, ist der Arbeitgeber befreit. In diesem besonderen Fall hat der Arbeitgeber kein Wissen über das zu viel gezahlte Entgelt.

Weitere Ausnahmen bei zu hoher Gehaltsauszahlung

In diesen weiteren Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmende das zu viel überwiesene Gehalt behalten:

  1. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich wenn der Arbeitgeber den Irrtum erst nach einer längeren Zeit bemerkt und der*ie Mitarbeitende das Geld bereits ausgegeben hat.

Beispiel: Das zu hoch ausgezahlte Urlaubsgeld wurde für eine Urlaubsreise investiert.

Ausnahme: Wenn sich ein*e Mitarbeitender*r an dem Geld bereichert beispielsweise durch die Begleichung von Schulden. Dann darf der Arbeitgeber das überschüssige Gehalt zurückfordern.

  1. Eine Rückzahlung kann oftmals nicht erforderlich sein, wenn entsprechende Ausschlussfristen oder Verfallsfristen greifen. Diese sind Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Nur das Netto zurückzahlen

Greifen diese Ausnahmeregelungen nicht, muss der*ie Mitarbeitende das überschüssige Entgelt zurückzahlen. Allerdings muss nicht der Brutto-Betrag überwiesen werden. Es reicht aus, wenn die Netto-Summe zurückgezahlt wird.

Denn es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, sich die Steuern und Sozialabgaben zurückzuholen. Allerdings liegt es im beidseitigen Interesse, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht bloß pünktlich sondern ebenfalls korrekt durchgeführt wird.

Denn eine korrekte Durchführung der Entgeltabrechnung sorgt auf der einen Seite für eine erhöhte Mitarbeiterzufriedenheit. Auf der anderen Seite stärkt es die Position des Unternehmens.

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      Christoph Mers

      Online Content Manager