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Achtung Arbeitgeber: Deutschlandticket als Jobticket richtig abrechnen

Achtung Arbeitgeber: Deutschlandticket als Jobticket richtig abrechnen

Die deutschlandweite Monatskarte gibt es bereits. Ab dem 01. Mai ist das Deutschlandticket offiziell verfügbar. Dann ist es ebenfalls als Jobticket nutzbar. Das müssen Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung des Deutschlandtickets beachten.

Deutschlandticket bezuschussen

Ein gern gesehener Benefit für Arbeitende ist ein Zuschuss zum Ticket für den ÖPNV. Zusätzlich zum ÖPNV kann ab Mai 2023 das Deutschlandticket als Jobticket genutzt werden.

Arbeitgeber können Mitarbeitende auf zwei Wegen unterstützen:

  1. Komplette Übernahme des 49-Euro-Tickets
  2. Anteiliger Zuschuss zum Deutschlandticket

49-Euro-Ticket korrekt abrechnen

Bei der monatlichen Gehaltsabrechnung für das Deutschlandticket gelten am Ende die gleichen Voraussetzungen wie bei den Zuschüssen zu regulären ÖPNV-Tickets. Das heisst folgendes:

Der Mitarbeitende kauft das 49-Euro-Ticket im Voraus. Anschließend kann der Arbeitgeber es komplett oder teilweise steuer- und beitragsfrei erstatten.

Dabei müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Zuschuss muss extra zum regulären Gehalt erfolgen.
  2. Zuschuss im Lohnkonto aufzeichnen.
  3. Bestätigung in der Lohnsteuerbestätigung.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf den Zuschuss von 49 Euro nicht überschreiten. Deshalb ist eine korrekte Angabe in der Lohn- und Gehaltsabrechnung unerlässlich.

Arbeitnehmende ebenfalls in der Pflicht

Neben dem Arbeitgeber haben Mitarbeitende ebenfalls Pflichten. Zwecks Nachweis müssen die gekauften Karten oder Belege vom Kauf aufbewahrt werden.

Außerdem müssen Arbeitnehmer*innen den Zuschuss bzw. das 49-Euro-Ticket in der Einkommensteuererklärung geltend machen unter dem Punkt „Werbungskosten“.

Durch den Erhalt oder Zuschuss wird die Entfernungspauschale letztendlich gemindert. Diese Minderung hat allerdings keinen Einfluss darauf, wie oft der Arbeitende die Karte nutzt.

Interessant: Für Arbeitgeber kann das Deutschlandticket aus steuerrechtlichen Gründen weniger Zusatzkosten ergeben als eine reguläre Lohnerhöhung.

    Christoph Mers

    Online Content Manager