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Experteninterview Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz: Umgang mit falschen Meldungen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt ab Juli 2023. Doch wie ist der Umgang mit falschen Meldungen geregelt? Müssen Hinweisgeber dann zusätzliche Repressalien fürchten.

HinSchG: keine Angst bei Falschmeldungen

Das Wichtigste zuerst: Wer fälschlicherweise eine Falschmeldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes abgibt, muss zunächst keine Strafen befürchten. Denn laut dem HinSchG dürfen keine überhöhten Anforderungen an die hinweisgebende Person gestellt werden, wenn es um die Überprüfung der Meldung geht. Was bedeutet das?

Hinweisgebende Personen genießen also ebenfalls den Schutz, wenn sich die Meldung als falsch herausstellt. Auch wenn diese Falschmeldung für die betroffene Person weitreichende Folgen hat. Denn die hinweisgebende Person ging zum Zeitpunkt der Meldung davon aus, dass der Hinweis zutrifft.

Bewusste Falschmeldung strafbar

Anders ist der Fall, wenn ein Hinweisgeber bewusst eine falsche Meldung über einen internen oder externen Meldekanal übermittelt. Somit genießt die hinweisgebende Person keinen Schutz mehr, wenn Sie entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht korrekte Informationen weiterleitet.

Das hat zur Folge, dass die hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden kann. Näheres regelt der Paragraph 38 des HinSchG.

Ab Juli 2023 verpflichtend

Ab dem 02. Juli müssen Unternehmen und Organisationen mit mehr als 250 Mitarbeitenden ein entsprechendes Hinweisgeberschutz-System einrichten. Diese Einrichtung eines entsprechenden Kanals kann entweder intern oder extern umgesetzt werden.

Eine Ausnahme gibt es noch für Unternehmen und Organisationen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden. Diese haben noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember.

Allerdings sollten diese Firmen ebenfalls an einer zeitnahen und zügigen Umsetzung interessiert sein. Denn die Umsetzung erfordert sowohl einen kompetenten Partner als auch einen entsprechenden Zeitrahmen.

    Ratgeber zum Hinweisgeberschutzgesetz

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      Christoph Mers

      Online Content Manager