Die Büroräume sind wie leergefegt. Die Corona-Krise bewirkte, was die Digitalisierung im Schneckentempo über die letzten Jahre versuchte: die flächendeckende Einführung des Remote Working Konzepts. Nun ist die Mehrzahl der deutschen Fachkräfte ins Home-Office geschickt worden und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich neue Fragen. Denn nicht jeder ist mit einem Telearbeit-Vertrag oder Zusatzklausel ausgestattet. Viele der wichtigen Themen, wie das des Datenschutzes oder der Zeiterfassung, konnten vorher nicht geklärt werden.
Es bedarf einem gigantischen Anstoß oder den passenden Konkurrenten, um Unternehmen dazu zu bringen mit einander zu kooperieren. Vor allem dann, wenn es sich bei der Thematik um neue Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union handelt. Für viele kommt die Zusammenarbeit von Unternehmen, Kunden, Businesspartnern und extern Beteiligten überraschend. Fast schon wie ein Eingeständnis, dass die Komplexität der Thematik sich nicht alleine bewältigen lässt.
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Die Klägerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert.
Unser Datenschutzbeauftragter Stephen Williams gab der Personalwirtschaft ein Interview zum Thema Datenschutzgrundverordnung die am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird.
In etwa drei Monaten tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft und die Lohnbuchhaltungen müssen wissen, was auf sie zukommt, ansonsten kann sich dies später negativ auswirken.